Die Arbeiten werden grundsätzlich durch staatlich geprüfte Desinfektoren, Sachkundige nach § 5 Abs. 2 der Chemikalienverbotsordnung, durch gelernte Schädlingsbekämpfer, Erlaubnisinhaber gem. § 11 Punkt 3e des Tierschutzgesetzes vom 25.05.1998 (Bekämpfung von Schadnagern) oder Meister der Schädlingsbekämpfung ausgeführt.
Notbehandlungen sofort
Frühschicht werktags bis 16:00 Uhr, Spätschicht bis 20:00 Uhr
Wochenendeinsätze / Nachtschichten nach Ihrem Produktionsbedarf
Bereitschaftsdienst ununterbrochen, auch sonn- und feiertags rund um die Uhr
eigene Schädlingsbestimmung
Schädlingsbestimmungen durch Professoren der Parasitologie – Mikrobiologie
Dem Umweltschutz sind auch wir verpflichtet:
Durch eine Vielzahl von Kontrollmöglichkeiten (monitoring) kann die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf ein Minimum reduziert werden, wie z. B. durch Spotbehandlung von Schlupfwinkeln und Niststätten.